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Äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 6 Sa 808/07 vom 13.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, GVG
Schlagworte:Äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen
Stichwort:Äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen
Leitsatz:Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen prozessual unerheblich, weil sich daraus entweder ebenfalls der Fortbestand des Anspruchs des Arbeitgebers auf Herausgabe der restlichen 90 % des vereinnahmten Geldes oder ein Schadenersatzanspruch in entsprechender Höhe ergibt, da das Unterlassen einer Kontrolle der Richtigkeit des handschriftlich eingetragenen und sodann vom Eingabegerät auf dem Überweisungsträger ausgedruckten Betrages grob fahrlässig gewesen wäre, nachdem der Arbeitnehmer es sich schon erspart haben will, die Eintragung selbst vorzunehmen.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 6 Sa 808/07



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 6 Sa 1152/07 vom 13.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, GVG
Schlagworte:Äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen
Stichwort:Äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen
Leitsatz:Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen prozessual unerheblich, weil sich daraus entweder ebenfalls der Fortbestand des Anspruchs des Arbeitgebers auf Herausgabe der restlichen 90 % des vereinnahmten Geldes oder ein Schadenersatzanspruch in entsprechender Höhe ergibt, da das Unterlassen einer Kontrolle der Richtigkeit des handschriftlich eingetragenen und sodann vom Eingabegerät auf dem Überweisungsträger ausgedruckten Betrages grob fahrlässig gewesen wäre, nachdem der Arbeitnehmer es sich schon erspart haben will, die Eintragung selbst vorzunehmen.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 6 Sa 1152/07


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