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Änderungsvertrag

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 15 Sa 2194/04 vom 13.09.2005

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Änderungskündigung, Kündigungsfrist, Wirksamwerden geänderte Vertragsbedingung, Änderungsangebot, Auslegung, Umdeutung, Vorbehalt, Änderungsvertrag
Stichwort:Änderungsvertrag
Leitsatz:1. Enthält bei einer ordentlichen Änderungskündigung das vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt akzeptierte Änderungsangebot für den Beginn der geänderten Vertragsbedingungen ein Datum, das vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, führt dies dazu, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.

2. Eine Umdeutung des Änderungsvertrages (§ 140 BGB) in einen Vertrag, nach dem die geänderten Bedingungen erst zum Ende der Kündigungsfrist einsetzen, ist in einer solchen Konstellation nicht möglich.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 15 Sa 2194/04



BAG – Urteil, 7 AZR 286/04 vom 25.05.2005

Rechtsgebiete:TzBfG, BeschFG 1996
Schlagworte:Befristung, Verlängerung, Änderungsvertrag
Stichwort:Änderungsvertrag
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 286/04

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1076/02 vom 29.01.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:positive Vertragsverletzung, Versetzung, Änderungsvertrag, Schichtdienst, Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitsvertragspartners, Treu und Glauben, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Stichwort:Änderungsvertrag
Leitsatz:Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Versetzung auf einen erheblich schlechter bezahlten Arbeitsplatz nur deshalb einverstanden, weil der Arbeitgeber ihn darüber informiert hat, dass an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei gleich bleibender Monatsarbeitszeit statt wie bisher 24-Stunden-Schichten in Zukunft 12-Stunden-Schichten gefahren werden sollen, und stellt sich geraume Zeit vor Inkrafttreten der angekündigten Schichtplanänderung heraus, dass es doch bei dem alten Schichtplanschema bleiben wird, so ist es dem Arbeitgeber verwehrt, den Arbeitnehmer an seinem Einverständnis mit der Versetzung gegen dessen Willen festzuhalten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils und ggf. aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1076/02


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