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Änderungsplanfeststellungsbeschluss

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 1.09 vom 23.06.2009

Rechtsgebiete:FStrG, VwVfG, VwGO, VerkPBG
Schlagworte:Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Aufhebung der Aussetzung, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bahnübergang, Behelfsbrücke, Eilantrag, Eilbedürftigkeit, Lärmprognose, Luftschadstoffe, Monatsfrist, Planänderung, Präklusion, Trassenwahl.
Stichwort:Änderungsplanfeststellungsbeschluss
Leitsatz:Nach Aufhebung der wegen fehlender Realisierbarkeit des Vorhabens ausgesprochenen Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten mit einem fristgebundenen Rechtsschutzantrag unabhängig davon, wann er mit eigenen Beeinträchtigungen zu rechnen hat, regelmäßig nicht zumutbar.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 1.09



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.06 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, VwVfG, AEG
Schlagworte:Verwaltungsrechtsweg, erweiterte Prüfungskompetenz, Klagebefugnis, Schutznormen, eisenbahnrechtliche Planfeststellung, Bestandskraft, Ausschlusswirkung, Duldungspflicht, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Planfeststellungsvorbehalt, Planänderungsverfahren, Planänderungsbeschluss, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bauerlaubnis, landschaftspflegerische Begleitplanung, Kompensationsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme, Verzichtserklärung des Vorhabenträgers, Planbefolgungspflicht, Zweitbescheid, neue Sachprüfung, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Änderungsplanfeststellungsbeschluss
Leitsatz:1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 22.06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 13.05 vom 22.09.2005

Rechtsgebiete:FStrG, VwVfG
Schlagworte:Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bestandskraft, Rechtsmittel, Belange privater Dritter, Abwägung, ergänzendes Verfahren
Stichwort:Änderungsplanfeststellungsbeschluss
Leitsatz:Einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann ein Betroffener nur insoweit angreifen, als er durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als durch den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss betroffen wird. Das gilt auch, wenn der Änderungsplanfeststellungsbeschluss in einem durch ein Gericht aufgrund der Klage eines Dritten angeordneten ergänzenden Verfahren (hier gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) ergeht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 13.05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 3.04 vom 17.09.2004

Rechtsgebiete:GG, AEG, VwVfG
Schlagworte:Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss, Bestandskraft, Einwendungsausschluss, Präklusion, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, Planrechtfertigung, vorübergehende Grundstücksbelastung, Baustellenbetrieb
Stichwort:Änderungsplanfeststellungsbeschluss
Leitsatz:Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG eröffnet dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 3.04


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