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Änderungskündigung zur Rückgruppierung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 Sa 137/08 vom 05.11.2008

Rechtsgebiete:KSchG, Kommunalverfassung MV
Schlagworte:Vertretungsbefugnis Verbandsvorsteher, Änderungskündigung zur Rückgruppierung
Stichwort:Änderungskündigung zur Rückgruppierung
Leitsatz:1. Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes gem. § 158 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V. Er kann damit auch wirksam eine Vollmacht zur Erteilung einer Änderungskündigung erteilen. Der Wirksamkeit dieser Vollmacht steht nicht entgegen, dass nach der Satzung für die Änderungskündigung der Verbandsvorstand zuständig gewesen wäre (vgl. BAG 7 AZR 133/83).

2. Ist eine höherwertige Tätigkeit Vertragsbestandteil geworden, kann einer Änderungskündigung nicht der Einwand entgegengehalten werden, stattdessen hätte eine korrigierende Rückgruppierung als milderes Mittel erfolgen müssen.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 Sa 137/08




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