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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 27.98 vom 01.07.1999

Rechtsgebiete:TKG, FStrG, VwVfG
Schlagworte:Verkehrsweg, Benutzung, Telekommunikationslinie, Begriff der Anlage, Änderung des Verkehrsweges, Änderungsabsicht, Änderungsinteresse, Planfeststellung, notwendige Folgemaßnahmen, Folgepflicht, Folgekostenpflicht.
Stichwort:Änderungsinteresse
Leitsatz:Leitsätze:

1. §§ 55 und 56 TKG regeln Anpassungs- und Folgepflichten sowie Folgekosten nur im Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Telekommunikationslinie als Nutzungsberechtigtem und Betreibern "sonstiger Anlagen" als sonstigen Nutzungsberechtigten an dem Verkehrsweg. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter) bestimmen sich hingegen allein nach § 53 TKG.

2. Eine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an.

3. Die Änderung des Verkehrsweges (hier: einer Gemeindestraße) ist von dem Wegeunterhaltungspflichtigen auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn sie aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (hier: eine Bundesautobahn) als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrsweges durchzuführen ist.

Urteil des 4. Senats vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 A 27.98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 27.98




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