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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 75.05 vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:BauGB, ROG
Schlagworte:Flächennutzungsplan, Fristverlängerung, wichtige Gründe, Gesetzesänderung, Überleitungsvorschrift, Änderungsgesetz, Ziel der Raumordnung, Anpassung, Planungshoheit, kommunale Selbstverwaltung, Hersteller-Direktverkaufszentrum, Designer-Outlet-Center, Einzelhandelsbetrieb, Zielabweichung, Landesplanung, Standortplanung, zentralörtliche Gliederung, Abwägungsgebot, Vertrauensschutz
Stichwort:Änderungsgesetz
Leitsatz:1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor.

2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden.

3. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie landesplanerisch einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 75.05




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