JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Änderungsgenehmigung
| Rechtsgebiete: | BImSchG, TA Luft, UmwRG |
| Schlagworte: | Änderungsgenehmigung, Irrelevanzklausel, Umweltverträglichkeitsprüfung |
| Stichwort: | Änderungsgenehmigung |
| Leitsatz: | Wegen Fehlern, die der Genehmigungsbehörde bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG unterlaufen sind, kann ein Dritter die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erst dann, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls gänzlich unterblieben ist. Auch in Ansehung der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinien 96/62/EG und 999/30/EG des Rates auferlegten Verpflichtungen zur Luftreinhaltung richtet sich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei zu befürchtender Überschreitung der durch die Richtlinien bestimmten verbindlichen Grenzwerte allein nach nationalem Recht. Gegen die Anwendung der Irrelevanzklauseln nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft bestehen jedenfalls bei minimalen Zusatzbelastungen weit unterhalb des Irrelevanzwertes von 3 v.H. des Immissions-Jahreswertes nach der TA Luft (hier unterhalb von 1 v.H. des Immissions-Jahreswertes für Stickstoffdioxid nach Tabelle 1 der TA Luft) keine rechtlichen Bedenken. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 C 1600/07.T | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 4. BImSchV, 17. BImSchV, UVPG, TA Luft, TA Lärm, Richtlinie 1999/30/EG |
| Schlagworte: | Abfallverbrennung, Mitverbrennungsanlage, Änderungsgenehmigung, Alternativenprüfung, Emissionsgrenzwert, Bezugssauerstoffgehalt, Sonderfallprüfung, Irrelevanzklausel, Drittschutz, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Störfallkonzept, Kontrollwert, Gebietsbewahrungsanspruch, Außenbereich, Lärmschutz, kurzzeitige Geräuschspitze |
| Stichwort: | Änderungsgenehmigung |
| Leitsatz: | Zur Abgrenzung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage von einer Neuerrichtung. Bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen kommt eine Alternativenprüfung nicht in Betracht. Zu Einwänden einer Drittbetroffenen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennungsanlage. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 2.08 | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, FluglärmG 1971, UVPG, UVP-RL, BayVwVfG, UmwRBehG, ROG, RoV, BNatSchG, BauGB, ZPO |
| Schlagworte: | Militärflugplatz, Änderungsgenehmigung, Konversion, fiktive Genehmigung/ Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderung, Vorprüfung, betriebsbedingte Umweltauswirkungen, ergänzendes Verfahren, Kausalität, Raumordnungsverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, regionale Strukturhilfe, Widmung, Planungshoheit, Alternativenprüfung, Standortalternative, Erledigung, Vorbelastung, plangegebene -, Duldungspflicht, Lärmschutzbereich |
| Stichwort: | Änderungsgenehmigung |
| Leitsatz: | Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird. § 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren. Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt. Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet. Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen. Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt. Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 9.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Änderungsgenehmigung, Neue Sach- und Rechtslage, Beschwerdebegründungsfrist, Rechtsschutzbedürfnis |
| Stichwort: | Änderungsgenehmigung |
| Leitsatz: | 1. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Tatsachen sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie zu einem neuen Streitstand führen. 2. Für eine Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angefochtene Baugenehmigung aufgrund einer Änderungsbaugenehmigung hinfällig geworden ist. Die zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage führenden Umstände sind vielmehr durch einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 BS 215/07 | |
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