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Änderungsbescheid

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 37.08 vom 09.09.2008

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache, Hauptsacheerledigung, Konkurrentenklage, Feststellungsbescheid, Aufhebung eines Verwaltungsaktes, Rücknahme, Änderung, Änderungsbescheid, Krankenhausplanung, Krankenhausfinanzierung
Stichwort:Änderungsbescheid
Leitsatz:Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).

War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 37.08



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 29/07 vom 21.11.2007

Rechtsgebiete:BAföG, VwGO
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Änderungsbescheid, Beschwer, Kontoinhaber, Suspensiveffekt, Vermögen, Vollzug
Stichwort:Änderungsbescheid
Leitsatz:Wird eine Klage statt als unbegründet bereits als unzulässig abgewiesen, so liegt eine Beschwer des Beklagten nur dann vor, wenn er ausdrücklich beantragt hatte, die Klage durch Sachurteil abzuweisen.

Zur Unterscheidung von Regelung und ihrer Begründung.

§ 80 Abs.1 VwGO bewirkt eine Vollzugshemmung. Vollzug ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbar oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.04.1997 - 3 C 2.95 -; Buchholz 451.512 MGVO Nr. 126; anders BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -; ThürVBl 2007, 255)

Inhaber von Kontenguthaben ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der die Kontoeröffnung beantragt, Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben (wie BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931 = FamRZ 1994, 625).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 29/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.06 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO, EV, VZOG
Schlagworte:Rechtskraft, Änderungsbescheid, Wirksamkeit, Wirksamwerden, Klaglosstellung, Erledigung, Vermögenszuordnung, Zuordnungsbescheid, gesetzlicher Eigentumserwerb, Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs, Überbau, Überbaufläche, Antragsfrist, Frist für Zuordnungsantrag, Bahnvermögen, Widmung, Widmungsvermögen
Stichwort:Änderungsbescheid
Leitsatz:Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird.

Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 11.06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1523/04 vom 07.10.2004

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Aussetzungszinsen, endgültige Erfolglosigkeit, Grundsteuerbescheid, Rechtsbehelf, Änderungsbescheid
Stichwort:Änderungsbescheid
Leitsatz:Wird ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid durch einen Änderungsbescheid abgeschlossen, so ergibt sich erst aus dem bestands- bzw. rechtskräftigen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - gehabt hat (im Anschluss an BFH, Urteil vom 25. März 1992 - I R 159/90 -, juris).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1523/04


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