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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2053/03 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:GVFG, LHO
Schlagworte:staatliche Zuwendung, Omnibusbetriebshof, Änderungsantrag, Ergänzungsantrag, Fördervoraussetzung, unverzügliche Antragstellung, Ermessen, Projektförderung, Auflage, Mehrkosten, Verwaltungsvorschrift
Stichwort:Änderungsantrag
Leitsatz:Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige "Nebenbestimmung" aufgegeben, bei Überschreitung der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten oder bei einer wesentlichen Planänderung "unverzüglich" einen Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu stellen, so ergibt sich hieraus keine erste (formale) Fördervoraussetzung. Vielmehr setzt die ermessensfehlerfreie Ablehnung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrags voraus, dass die Bewilligungsbehörde das Vorliegen von Nachfinanzierungstatbeständen prüft und, sofern sie diese bejaht, im Einzelfall Ermessenserwägungen anstellt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2053/03




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