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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 69/06 vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung, Berufung, Büroorganisation, Schriftsatz, Änderungen
Stichwort:Änderungen
Leitsatz:1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei verletzt die von einer ordentlichen Prozesspartei zu erwartende Sorgfalt, wenn er nach Unterzeichnung eines als änderungsbedürftig erkannten Schriftsatzes nicht sicherstellt, dass dieser in der falschen Form weder missbräuchlich noch versehentlich nach außen gelangen kann.

2. Hierzu ist es regelmäßig erforderlich, dass er entweder die erforderlichen Änderungen in dem Schriftsatz handschriftlich vornimmt oder seine Unterschrift streicht (Abweichung von BGH NJW 1982, 2670).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 U 69/06




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