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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 184/02 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BauGB, NGO
Schlagworte:Abwägung, Bebauungsplan, vorhabenbezogener, Bebauungsplan, Änderung nach Auslegung, Durchführungsvertrag, Entwicklungsgebot, Festsetzung des Bebauungsplans, Bestimmtheit der, Heilung von Verfahrensfehlern, Stadtbezirksrat, Anhörung, Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, keine Bindung an BauNVO
Stichwort:Änderung nach Auslegung
Leitsatz:1. Läßt sich das Maß der baulichen Nutzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur aus dem Lageplan ohne Maßangaben entnehmen, kann eine starke Verkleinerung des Lageplans (hier: 4,3 cm = 46,2 m) und die Stärke der Begrenzungslinien der bebaubaren Fläche zu Ungenauigkeiten führen, die zur Unbestimmtheit des Bebauungsplans führen.

2. Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan darf keine gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan engeren Festsetzungen treffen, wohl aber weitere.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 184/02




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