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Änderung einer betrieblichen Übung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 10 AZR 290/98 vom 04.05.1999

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Änderung einer betrieblichen Übung
Stichwort:Änderung einer betrieblichen Übung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine betriebliche Übung dadurch geändert werden kann, daß die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen (Bestätigung von BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

2. Die Annahme einer geänderten betrieblichen Übung in bezug auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung erfordert jedoch, daß der Arbeitgeber klar und unmißverständlich erklärt, die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung solle beendet und durch eine Leistung ersetzt werden, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe.

Aktenzeichen: 10 AZR 290/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 04. Mai 1999
- 10 AZR 290/98 -

I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 1 Ca 410/97 -
Urteil vom 15. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 3 Sa 498 a/97 -
Urteil vom 24. Februar 1998
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 290/98




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