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Änderung des Streitgegenstandes

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 29.07 vom 14.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Straßenbaubeitrag, Antrag auf Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Beschwerdeverfahren, Änderung der Sach- und Rechtlage, neue Satzung, Streitgegenstand bei § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, Änderung des Streitgegenstandes, Unzulässigkeit der Änderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO, Sachdienlichkeit der Änderung
Stichwort:Änderung des Streitgegenstandes
Leitsatz:1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dürfte eine Änderung des Streitgegenstandes analog § 91 VwGO ausscheiden; jedenfalls gilt das bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

2. Der Streitgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist mit dem des vorhergehenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO identisch, wird aber zusätzlich durch den Sachverhalt gekennzeichnet (und begrenzt), der zur Rechtfertigung der Beschlussänderung unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dargetan wird.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 29.07




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