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Änderung des Kostenausspruchs

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 30.07 vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Kostenentscheidung, außergerichtliche Kosten, Beigeladener, Berichtigung, Tatbestandsberichtigung, Änderung des Kostenausspruchs, nichtiger Beschluss, Unwirksamkeit, grober Fehler
Stichwort:Änderung des Kostenausspruchs
Leitsatz:Eine Beschwerde, die die Änderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluss angreift, ist nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sie nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass der Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen. (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).

Ein auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützter Beschluss, der neben der Berichtigung des Tatbestandes auch den Urteilsausspruch inhaltlich ändert, ist insoweit nichtig.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 30.07




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