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Änderung des Flurbereinigungsplans

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 3.04 vom 09.08.2004

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigungsplan, vorzeitige Ausführungsanordnung, Änderung des Flurbereinigungsplans
Stichwort:Änderung des Flurbereinigungsplans
Leitsatz:1. Gemäß § 63 Abs. 1 FlurbG kann unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Ausführung eines Flurbereinigungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit auch dann angeordnet werden, wenn das Fehlen der Unanfechtbarkeit des vorzeitig auszuführenden Plans auf das Fehlen der Bestandskraft einer vorherigen Planänderung zurückzuführen ist.

2. Gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG wirkt eine nachträgliche unanfechtbare Änderung eines vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplans durch das Flurbereinigungsgericht auch dann in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, wenn sie in der Aufhebung einer vorherigen Planänderung unter Wiederherstellung des ursprünglichen Planstandes besteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 3.04




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