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Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 W 31/08 vom 20.06.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gegendarstellung: einstweilige Verfügung, Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil, Vollziehungsfrist
Stichwort:Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil
Leitsatz:1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen.

2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die Schriftgröße und - damit zusammenhängend - auf die von der Gegendarstellung einzunehmende Fläche beschränkt, den Text aber unverändert läßt.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 W 31/08



OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 193/06 vom 21.12.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gegendarstellung: einstweilige Verfügung, Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil, Vollziehungsfrist
Stichwort:Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil
Leitsatz:1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen.

2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die Schriftgröße und - damit zusammenhängend - auf die von der Gegendarstellung einzunehmende Fläche beschränkt, den Text aber unverändert läßt.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 14 U 193/06


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