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Änderung der Planung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 30.97 vom 08.07.1998

Rechtsgebiete:AEG, VwVfG, Haftpflichtgesetz, BHO, BNatSchG, BauGB, EBO
Schlagworte:Eisenbahn, Planfeststellung, Anhörungsverfahren, Änderung der Planung, Einwendungsfrist, Präklusion, Betriebssicherheit, anerkannte Regeln der Technik, Planrechtfertigung, Schutz des Ortsbildes, Lebensqualität, ästhetische Beeinträchtigung.
Stichwort:Änderung der Planung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen.

2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten.

3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu.

Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 30.97




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