JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Änderung der Nutzungsart
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks, Restituierungsausschluss, Ausschlussgrund, Änderung der Nutzungsart, Umwandlung einer Wohnnutzung in eine etagenweise Büronutzung, erheblicher baulicher Aufwand, öffentliches Interesse an dem Fortbestand der weiteren Nutzung, Restitution von Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem WEG. |
| Stichwort: | Änderung der Nutzungsart |
| Leitsatz: | Ist die Nutzungsart des Teils eines Gebäudes- hier eines ersten und zweiten Obergeschosses - mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden, während das übrige Gebäude davon unberührt blieb, so erfasst der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückübertragung des gesamten Hausgrundstücks nur dann, wenn eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - u.a. mangels Abgeschlossenheit - nicht in Betracht kommt oder ohne Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung des baulich veränderten Teils nicht verwirklicht werden kann. Derartige privat genutzte, abtrennbare und übertragungsfähige Gebäudeteile unterfallen damit nicht dem Restitutionsausschlussgrund. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, wenn die Nutzung eines Gebäudes der öffentlichen Verwaltung auf eine andere Behörde übergeht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 25.01 | |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks, Restitutionsausschlussgrund, Ausschlussgrund, Nutzungsänderung, Änderung der Nutzungsart, erheblicher baulicher Aufwand, öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung, Abwendungsbefugnis durch Vermietungsangebot, Verweis auf andere verfügbare Grundstücke im Eigentum der Gemeinde, Restitution von Teilflächen. |
| Stichwort: | Änderung der Nutzungsart |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Rückübertragung eines unter erheblichem baulichen Aufwand umgenutzten Grundstücks ist auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen, wenn die verfügungsberechtigte Gemeinde in der Nähe des streitigen Grundstücks ein anderes, ohne weiteres verfügbares und für die Nutzungsart grundsätzlich geeignetes Grundstück besitzt. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1). Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - I. VG Weimar vom 12.05.1999 - Az.: VG 1 K 2013/97.We - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 32.99 | |
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