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Änderung der Bezugsberechtigung

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 8 U 410/03 vom 21.10.2003

Rechtsgebiete:BGB, VVG, AVB/RentV
Schlagworte:Versicherungen
Stichwort:Änderung der Bezugsberechtigung
Leitsatz:Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung im Valutaverhältnis kann der Versicherungsnehmer die in der Auszahlung der Lebensversicherungssumme liegende Schenkungsofferte gegenüber dem im Versicherungsantrag bezeichneten Bezugsberechtigten auch durch ein Testament widerrufen, ohne dass es eines Zugangs dieses Widerrufs bedarf (entsprechend § 332 BGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es im Versicherungsschein heißt, dass sich "das Bezugsrecht aus dem Versicherungsantrag oder späteren Verfügungen ergebe". Der ursprüngliche Bezugsberechtigte muß in diesem Fall die nach dem Widerruf und nach dem Erbfall an ihn ausgezahlte Versicherungssumme gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB an den im Testament bezeichneten neuen Bezugsberechtigten herausgeben.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 8 U 410/03




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