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Änderung der Arbeitsbedingungen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 Ta 35/09 vom 31.07.2009

Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Schlagworte:Änderungskündigung, Änderung der Arbeitsbedingungen, Verringerung der Vergütung
Stichwort:Änderung der Arbeitsbedingungen
Leitsatz:1. Die Bewertung einer unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen Änderungskündigung erfolgt nach § 42 Abs. 3 GKG i. V. mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.

2. Der Streitwert ist in diesem Fall entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf höchstens ein Bruttovierteljahresentgelt begrenzt.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 Ta 35/09



LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 942/07 vom 18.10.2007

Rechtsgebiete:NachwG, BGB
Schlagworte:Tarifliche Ausschlussfrist, Schadensersatz, Nachweisgesetz, Altfälle, Änderung der Arbeitsbedingungen, neuer Tarifvertrag
Stichwort:Änderung der Arbeitsbedingungen
Leitsatz:Schadensersatz wegen Verstoß gegen das Nachweisgesetz bei Versäumung tariflicher Ausschlusssfrist in Altfällen; Abgrenzung der Übergangsregelung des § 4 NachwG für Altfälle von der Verpflichtung, nach Inkrafttreten des NachwG wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen gem. § 3 NachwG mitzuteilen; Neuabschluss gekündigter Tarifverträge muss unabhängig von der Wesentlichkeit inhaltlicher Änderungen mitgeteilt werden; Zur Frage der Kausalität der unterlassenen Änderungsmitteilung für die Versäumung einer tariflichen Ausschlussfrist.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 942/07

LAG-HAMM – Urteil, 9 Sa 1434/05 vom 01.08.2006

Rechtsgebiete:MuSchG
Schlagworte:Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, ärztliche Bescheinigung, Beweiswert, Änderung der Arbeitsbedingungen
Stichwort:Änderung der Arbeitsbedingungen
Leitsatz:Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 9 Sa 1434/05


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