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Änderung an einer Telekommunikationslinie

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 22.03 vom 28.03.2003

Rechtsgebiete:TKG, BGB
Schlagworte:Änderung an einer Telekommunikationslinie, Rechte des Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen und des Nutzungsberechtigten, Geschäftsführung ohne Auftrag, analoge Anwendung.
Stichwort:Änderung an einer Telekommunikationslinie
Leitsatz:§ 53 Abs. 3 TKG lässt es nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 22.03




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