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Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 1952/03 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung
Stichwort:Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung
Leitsatz:1) Das rechtliche Schicksal einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht von der Wahrung einer "Unternehmensidentität" abhängig. Die Reduzierung der Betriebsstruktur eines Unternehmens auf lediglich noch einen Betrieb berührt deshalb die (Fort-)Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht.

2) Adressat der Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich allein der Vertragspartner, d.h. bei der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - soweit noch gebildet - ungeachtet zwischenzeitlicher Umstruktuierungen des Unternehmens der Gesamtbetriebsrat und nicht ein Betriebsrat.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 17 Sa 1952/03




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