JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Adoptionsvermittlung
| Rechtsgebiete: | AdWirkG, FGG |
| Schlagworte: | Adoption, Anerkennung, Ausland, Bali, Indonesien, ordre public, Kindeswohl |
| Stichwort: | Adoptionsvermittlung |
| Leitsatz: | Eine nach Durchführung einer hinduistischen Zeremonie durch ein Gericht auf Bali/Indonesien ausgesprochene Adoption, bei welcher der Auslandsbezug nicht berücksichtigt und das Kindeswohl keiner eigenen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde, kann in Deutschland nicht anerkannt werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 472/08 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, AdWirkG, BGB |
| Stichwort: | Adoptionsvermittlung |
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211). 2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06). |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 AR 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Stichwort: | Adoptionsvermittlung |
| Leitsatz: | Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211). |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 AR 42/06 | |
| Rechtsgebiete: | AdVermiG |
| Stichwort: | Adoptionsvermittlung |
| Leitsatz: | 1. Eine zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung zugelassene Auslandsvermittlungsstelle (§§ 2 a Abs. 3 Nr. 3, 4 Abs. 2 AdVermiG) verstößt gegen § 7 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 AdVermiG, wenn sie den nach Satz 3 zu erstellenden Sozialbericht über die Eignung der Adoptionsbewerber einem Dritten zur Einsichnahme übersendet, auch wenn der Bericht von dort einer zugelassenen Empfangsstelle des Heimatstaates (hier Russland) zugeleitet wird. 2. Die Beauftragung einer Dienstleistungsfirma durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle kann dann unzulässig sein, wenn diese Firma auf der Grundlage der ihr übersandten Adoptionsunterlagen (u.a. Sozialbericht) selbstständig Entscheidungen trifft, die für den weiteren Gang der Adoptionsvermittlung von maßgeblicher Bedeutung sein können. 3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AdVermiG hat der Gesetzgeber den Zentralen Adoptionsstellen der Länder, die über die Zulassung einer inländischen Organisation zur internationalen Adoptionsvermittlung zu entscheiden haben, ein (weites) Ermessen auch für den Fall eingeräumt, dass diese Organisation die Zulassungsvoraussetzungen in besonderem Maße erfüllt und Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat nicht entgegenstehen. 4. Unter "entgegenstehenden überwiegenden Belangen der Zusammenarbeit mit dem Heimatstaat" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AdVermiG sind vorrangig diejenigen Sachverhalte zu verstehen, die auf dem sensiblen Gebiet der Adoption ausländischer Kinder geeignet sein können, das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem in Frage stehenden Staat in irgend einer Form zu beeinträchtigen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 224/06 | |
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