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Administrativenteignung

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 1 BvR 142/02 vom 26.08.2002

Rechtsgebiete:BGB, BVerfGG, BImSchG, WHG, TKG, GG
Stichwort:Administrativenteignung
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 142/02



BVERFG – Beschluss, 1 BvR 242/91 vom 16.02.2000

Rechtsgebiete:PolG, BBodSchG, BGB, GG, BVerfGG
Stichwort:Administrativenteignung
Leitsatz:Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 16. Februar 2000

- 1 BvR 242/91 -
- 1 BvR 315/99 -

Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstücks-sanierung bei Altlasten.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 242/91

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 315/99 vom 16.02.2000

Rechtsgebiete:PolG, BBodSchG, BGB, GG, BVerfGG
Stichwort:Administrativenteignung
Leitsatz:Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 16. Februar 2000

- 1 BvR 242/91 -
- 1 BvR 315/99 -

Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstücks-sanierung bei Altlasten.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 315/99

BVERFG – Beschluss, 1 BvL 7/91 vom 02.03.1999

Rechtsgebiete:DSchPflG
Stichwort:Administrativenteignung
Leitsatz:Leitsätze

zum Beschluß des Ersten Senats vom 2. März 1999

- 1 BvL 7/91 -

1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.

2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.

3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.

4. § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvL 7/91


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