JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Adäquanztheorie
| Rechtsgebiete: | InsO, AO, EStG, BGB |
| Schlagworte: | Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - Schadensersatzcharakter der Haftung nach § 69 AO - Adäquanztheorie - Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt - Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung - Beendigung des Steuerschuldverhältnisses |
| Stichwort: | Adäquanztheorie |
| Leitsatz: | 1. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie. 2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag. 3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sicherstellen. 4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst wird. |
| Volltext: BFH - Urteil, VII R 19/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII |
| Schlagworte: | gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Verletztenrente, Kausalität, Theorie der wesentlichen Bedingung, Adäquanztheorie, Unfallkausalität, Ursachenzusammenhang, Unfallfolgen, psychische Gesundheitsstörungen, wissenschaftliche Lehrmeinung, Diagnosesysteme, Unfallereignis |
| Stichwort: | Adäquanztheorie |
| Leitsatz: | 1. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich. 2. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann nur bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 1/05 R | |
| Rechtsgebiete: | LBG |
| Schlagworte: | Schadensersatz, Haftung, Regress, Rückgriff, Erstattung, Dienstpflicht, Waffenträger, Umgang mit Waffen, Dienstwaffe, Schusswaffe, Schuss, Knall, Knallgeräusch, Ladezustand, Ladeecke, Entladung, Körperverletzung, Dritter, Knalltrauma, Tinnitus, Tinnituserkrankung, Verschulden, grobe Fahrlässigkeit, schwerwiegende Pflichtverletzung, Kausalität, Kausalzusammenhang, Adäquanztheorie, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schaden , mittelbarer Schaden, Regressschaden, Haftungsbeschränkung, Erlass, Fürsorgepflicht, Härtefall, Existenzbedrohung |
| Stichwort: | Adäquanztheorie |
| Leitsatz: | Überprüft ein Beamter den Ladezustand seiner Dienstwaffe im geschlossenen Raum außerhalb der Ladeecke, so handelt er in der Regel zumindest dann grob fahrlässig, wenn begründete Zweifel (hier: Auswurf einer Patrone) an dem ungeladenen Zustand der Waffe bestehen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11972/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBG, BBG, BGB |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Beamter, Dienstpflicht, Dienstpflichtverletzung, Pflichtverletzung, Pflichtverstoß, Nachweis der Pflichtverletzung, Detektivbüro, Detektei, Überwachung, Überwachungsmaßnahme, Schaden, Schadensbegriff, Schadensursache, Vermögenslage, Vermögenseinbuße, Kausalzusammenhang, Adäquanztheorie, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
| Stichwort: | Adäquanztheorie |
| Leitsatz: | Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten außerhalb der Diensträume begangene Pflichtverletzungen nachzuweisen, so kann der Dienstherr grundsätzlich den Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten vom Beamten verlangen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11942/03.OVG | |
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