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abzugsfähige Schulden

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 30.07 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:BAföG, VwGO
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Berichterstatter, objektive Beweisanzeichen, Bewilligungszeitraum, Darlehen, konsentierter Einzelrichter, Fremdvergleich, Indiz, abzugsfähige Schulden, Sprungrevision, Treuhandverhältnis, verdeckte Treuhand, Verfügungsbeschränkung, Vermögen, Vermögensanrechnung, Verwertungshindernis
Stichwort:abzugsfähige Schulden
Leitsatz:1. Ein Darlehen ist als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 30.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 12.08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Ausbildungsförderung, objektive Beweisanzeichen, Bewilligungszeitraum, Darlegungspflicht, Indizien, Rechtsschein, Treuhandabrede, Treuhandverhältnis, verdeckte Treuhand, Treu und Glauben, abzugsfähige Schulden, Verfügungsbeschränkung, Vermögen, Vermögensrechnung, Verwertungshindernis
Stichwort:abzugsfähige Schulden
Leitsatz:Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 12.08

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 6 B 3.07 vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:SGB X, BAföG
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Vermögen, Vermögensanrechnung, Treuhandvereinbarung, verdeckte Treuhand, Verwertungshindernis, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung, objektive Zugriffsmöglichkeit, Inhalt der Vereinbarung, Nachweis, abzugsfähige Schulden, Rechtsschein
Stichwort:abzugsfähige Schulden
Leitsatz:1. Für Vermögen, das der Auszubildende in verdeckter Treuhand für einen Dritten verwaltet, kann abhängig vom Inhalt der Treuhandabrede ein Verwertungsverbot i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelten.

2. Der Herausgabe- bzw. Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 6 B 3.07


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