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OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 32/04 vom 07.09.2005

Rechtsgebiete:AbzG, BGB, HWiG, VerbrKrG
Schlagworte:Freizeitveranstaltung, AbzG, Darlehen, Fondsbeitritt, Einwendungsdurchgriff, Begriff, Lebensversicherung, Schadensersatz, Prospekthaftung
Stichwort:AbzG
Leitsatz:1. Zum Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 I Nr. 2 HWiG

2. Das AbzG ist auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung eines Anlagegeschäfts (hier: Fondsbeitritt) geschlossen werden, grundsätzlich nicht anwendbar.

3. Der zu Zeiten des AbzG geltende Begriff des auf § 242 BGB gestützten Einwendungsdurchgriffs kann nicht nachträglich erweitert werden. Nach der damaligen Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich zwar auch auf sonstige finanzierte Verträge erweitert. Eine Grenze war jedoch dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung der Vermögenslage gerade der vollen Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine finanzierende Bank dem Anleger wegen Hinausgehens über die Kreditgeberrolle oder Wissensvorsprungs ausnahmsweise auf Schadensersatz haften kann
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 32/04




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