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Abwicklungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1040/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:KWG, BGB
Schlagworte:Abwicklungsanordnung, Anleger, Bankgeschäft, Darlehen, Einlagengeschäft, Erlaubnis, Ermessensentscheidung, Interessenabwägung, Nichtigkeit, sofortige Rückzahlung
Stichwort:Abwicklungsanordnung
Leitsatz:Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.

Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1040/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UZ 2822/05 vom 26.04.2006

Rechtsgebiete:BGB, KWG, VwGO
Schlagworte:Abfindung, Abwickler, Abwicklungsanordnung, Auszahlung, Erledigung, Verfahrensmangel
Stichwort:Abwicklungsanordnung
Leitsatz:1. Eine Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 KWG begründet eine öffentlich-rechtliche Rückzahlungsverpflichtung, die nicht vertraglich beseitigt werden kann.

2 . Ist ein Abwickler bestellt worden, obliegt allein diesem die Abwicklung durch Auszahlung der eingezahlten Gelder der Anleger. Eine anderweitige Abfindung der Anleger durch das Unternehmen mittels Umschichtung von Gesellschaftsbeteiligungen greift unzulässigerweise in die Befugnisse des Abwicklers ein und führt nicht zur Erfüllung der Abwicklungsanordnung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 UZ 2822/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 497/05 vom 18.05.2005

Rechtsgebiete:KWG
Schlagworte:Abwickler, Abwicklung, Abwicklungsanordnung, Finanzdienstleister, Geschäftsführer, Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungszwang, Zwangsgeld, Zwangsvollstreckung
Stichwort:Abwicklungsanordnung
Leitsatz:Eine Abwicklungsanordnung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG wird durch die Bestellung eines Abwicklers gemäß Satz 2 der Vorschrift, dem die Befugnisse eines Geschäftsführers übertragen sind, in der Weise modifiziert, dass dieser nunmehr die Abwicklung durchführt.

Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, in einem solchen Fall die Verwaltungsvollstreckung mit dem Ziel der Durchsetzung der Abwicklung der Geschäfte durch den Finanzdienstleister selbst fortzuführen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Finanzdienstleisters gegenüber einem bestellten Abwickler können im Wege der Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 497/05


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