JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abwesenheitsurteil
| Rechtsgebiete: | 2. ZP EuAlÜbk, tschechStPO |
| Schlagworte: | Auslieferung, Abwesenheitsurteil, Vorbehalte |
| Stichwort: | Abwesenheitsurteil |
| Leitsatz: | Bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines tschechischen Abwesenheitsurteils, das den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. ZP EuAlÜbk nicht genügt, kann dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP EuAlÜbk dadurch gewährleistet werden, dass die Bewilligungsbehörde in die Bewilligung Vorbehalte im Sinne von § 388 Abs. 1 und 3 tschechStPO aufnimmt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 147/05 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist, Abwesenheitsurteil, Absehen von Urteilsgründen |
| Stichwort: | Abwesenheitsurteil |
| Leitsatz: | Beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Betroffenen mit der Zustellung eines nicht mit Gründen versehenen Urteils, wenn das Urteil gemäß § 74 Abs. 1 StPO in seiner Abwesenheit ergangen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorliegen? (Vorlage an den BGH) |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 245/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Abwesenheitsurteil, Entschuldigungsgrund, Fürsorgepflicht, Wartefrist |
| Stichwort: | Abwesenheitsurteil |
| Leitsatz: | Hat der Angeklagte sein Erscheinen zum Termin zuvor ausdrücklich angekündigt, kann es die Fürsorgepflicht gebieten, bis zum Erlass eines Urteils nach § 329 I StPO länger als die übliche Wartefrist wie 15 Minuten zuzuwarten. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 208/03 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung, Abwesenheitsurteil, Zustellung, Einlegungsfrist, Begründungsfrist, nachträgliche Begründung, Urteilsergänzung |
| Stichwort: | Abwesenheitsurteil |
| Leitsatz: | 1. Die Zustellung eines zunächst ohne Gründe abgefassten Urteils an den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, setzt nur die Einlegungsfrist in Gang. 2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung zu laufen. 3. Die nachträgliche Urteilsbegründung hat der Bußgeldrichter nach § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels auch dann zu den Akten zu bringen, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 44, 190, 193). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 79/03 | |
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