JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abwassergebühren
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühren, Kleinkläranlage, Starkverschmutzerzuschlag, Gleichheitssatz, Grundsatz Typengerechtigkeit |
| Stichwort: | Abwassergebühren |
| Leitsatz: | 1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn die Gemeinde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt und sie gleichzeitig für gewerbliche Starkverschmutzer, die in die zentrale Abwasserbeseitigung entsorgen, auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags verzichtet (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810). 2. Dass Grundstücke mit Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung (Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) kein Niederschlagswasser der Kläranlage zuführen, darf als Ausprägung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit bei der Gebührenkalkulation grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2921/06 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühren, Grundgebühr, Maßstab, Wohneinheiten |
| Stichwort: | Abwassergebühren |
| Leitsatz: | 1. Die Bemessung von Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten trägt als Wahrscheinlichkeitsmaßstab dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. 2. Der dem Wohneinheitenmaßstab zugrunde liegenden Annahme, wonach die Höchstlastkapazität der Abwasserbeseitigungseinrichtung sich an dem Typus einer durch zwei Personen belegten Wohneinheit orientiert, wird die sachliche Grundlage nur entzogen, wenn in mehr als 10 v. H. der Veranlagungsfälle Wohneinheiten erfasst werden, die zum Bewohnen durch 2 oder mehr Personen weder bestimmt noch geeignet sind. Auf die tatsächliche Belegungsdichte kommt es nicht an. 3. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der damit abgegoltenen für jede Wohneinheit vorzuhaltende Höchstlastkapazität, ist auch dann nicht unausgewogen i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA, wenn die Wohnungen in mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern tatsächlich eine geringere Belegungsdichte aufweisen als dies bei Einfamilienhäusern der Fall ist. Denn trotz der geringeren tatsächlichen Belegungsdichte ist die Vorhalteleistung, die der Antragsgegner für jede Wohneinheit erbringt, darauf ausgerichtet, dass die Wohnung, auch wenn sie sich in Großwohnanlagen befindet, geeignet und bestimmt sind, als Unterkunft für mehr als eine Person zu dienen. 4. Es ist nicht sachwidrig, wenn bei den Grundgebühren die Wohnzwecken dienenden Grundstücke nach Wohneinheiten und damit nach einem anderen Maßstab veranlagt werden als Grundstücke, die nach der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienen. Während der Abwasseranfall bei der Wohnnutzung nachhaltig von der Anzahl der Personen geprägt ist, die in dem angeschlossenen Haus wohnen, wird die Abwassermenge bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken prägend bestimmt die Art der gewerblichen oder industriellen Nutzung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 K 93/03 | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühren, Geschlossene Grube, Kleinkläranlage, Gebührenbemessungsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verschmutzungsgrad, Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Rückwirkung |
| Stichwort: | Abwassergebühren |
| Leitsatz: | 1. Ein Gebührenmaßstab, der für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben einmal auf die abgefahrene Menge und zum anderen auf die Schmutzfracht des Fäkalschlamms und Abwassers abstellt, ist als grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen. 2. Es entspricht dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz, wenn die Behörde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt. Eine weitere Differenzierung der Gebührenhöhe innerhalb geschlossener Gruben je nach Leerungszeitraum trägt dem unterschiedlichen Verschmutzungsgrad des Fäkalschlamms und des Abwassers Rechnung, weil sich die Verschmutzung infolge Faulungsvorgängen während der Lagerungszeit erhöht. 3. Das Gericht darf sich grundsätzlich auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Verwaltungsbehörde zur fachlichen Beurteilung einer ihr zur Regelung übertragenen Rechtsmaterie eingeholt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268); erst wenn der jeweilige Prozessgegner das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme durch schlüssigen, substantiierten Vortrag in Frage stellt, besteht für das Gericht Anlass, ein weiteres - gerichtliches - Gutachten einzuholen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2700/01 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühren, Mindestgebühr : Entstehung, Festsetzung, Fehlerheilung |
| Stichwort: | Abwassergebühren |
| Leitsatz: | Setz die Behörde im Verlauf eines Veranlagungszeitraums eine Gebühr fest, obwohl diese nach dem Satzungsrecht erst mit dem Ablauf des Veranlagungsjahres entsteht, so darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, wenn dieser dem Bescheid ursprünglich anhaftende Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gericht nicht mehr vorliegt (a. A. Nds.OVG, KStZ 1994, 77). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 480/02 | |
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