JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abwassergebühr
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Bagatellgrenze, Gebührenkalkulation, Gebührensatz, Gebührensatz, höchstzulässiger, Kalkulation, Nachberechnung, Nachkalkulation, Prognose, Schmutzwassergebühr |
| Stichwort: | Abwassergebühr |
| Leitsatz: | 1. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Für eine Gebührenbedarfsberechung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden. 2. Welche Regeln für eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Gebührenbedarfsberechung (Nachkalkulation) im Hinblick auf die Verwendung der tatsächlichen Betriebsergebnisse und die Vornahme bzw. Korrektur von Prognoseentscheidungen gelten, hängt dagegen von dem Zweck dieser Nachkalkulation ab. Denn eine Nachkalkulation kann einmal als Nachholung einer unterlassenen Vorauskalkulation ausgestaltet sein, zum anderen als Korrektur einer fehlerhaften Vorauskalkulation und schließlich als (teilweise) vorweggenommene Nachberechnung. 3. Unschädlich ist nur eine Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 %. Die "Bagatellgrenze" ist nicht erst bei 5 % zu ziehen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 299/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Frischwassermaßstab, Bagatellgrenze, Gartenbewässerung, Gleichheitssatz, Wasserzähler, Verwaltungsvereinfachung, Verwaltungsaufwand, Wahrscheinlichkeitsmaßstab |
| Stichwort: | Abwassergebühr |
| Leitsatz: | Eine Abwassersatzung, die die Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, für die mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler der Nachweis geführt wird, dass sie nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 20 m³ übersteigen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2650/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, VwGO |
| Schlagworte: | Abgabensatzung, Abwassergebühr, Gebührenschuldner, Klagebegehren, Klageschrift, Mindestinhalt |
| Stichwort: | Abwassergebühr |
| Leitsatz: | 1. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 82 VwGO sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Insoweit ist insbesondere bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen. 2. Der Gebührenschuldner ist zwingend in der Satzung selbst festzulegen; insbesondere ist ein unmittelbarer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist nicht statthaft. 3. Es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll. Eine solche Regelung wird weder der Gesetzeslage noch dem berechtigten Anliegen der Gebührenpflichtigen gerecht, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine eindeutige satzungsmäßige Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung vorzunehmen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 9/08 | |
| Rechtsgebiete: | EWS der Stadt Hungen |
| Schlagworte: | Abänderung, Abwasseranlage, Abwassergebühr, Ermessen, Frischwassermaßstab, Nichtzuführung, Versorungsleitung, Wasserverbrauch, Wasserverlust |
| Stichwort: | Abwassergebühr |
| Leitsatz: | Ein als Folge eines schadhaften Leitungsrohrs eingetretener Wasserverlust auf dem an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstück vor der Wasserennahme ist kein "Frischwasserverbrauch" und hat deshalb bei der Bemessung der Abwassergebühr nach der Menge des verbrauchten Frischwassers ("Frischwassermaßstab") außer Betracht zu bleiben. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 2623/07 | |