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Abwasserentsorgung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 220/05 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:SächsGemO, AVB WasserV, BGB
Schlagworte:Abwasserentsorgung, Abgabenschulden, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht
Stichwort:Abwasserentsorgung
Leitsatz:Eine Einstellung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Abwasserentsorgung wegen Abgabenschulden des Anschlussnehmers kommt nach sächsischem Landesrecht (§ 14 SächsGemO) nur beim Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung in Betracht.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 BS 220/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 246/04 vom 05.10.2006

Rechtsgebiete:BauGB, NGO, NKAG, NWG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Dritter, Erschließungsvertrag, GmbH, Abwasserentsorgung, Kosten, einem Dritten geschuldete
Stichwort:Abwasserentsorgung
Leitsatz:Über Beiträge refinanzierbare Entgelte an "Dritte" sind auch dann gegeben, wenn der "Dritte" - hier eine GmbH - eine von der Gemeinde allein getragene oder von ihr beherrschte juristische Person ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 9 LC 246/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 K 345/03 vom 04.11.2004

Rechtsgebiete:WG LSA, UVPG, BNatSchG
Schlagworte:Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung, Rohrleitungsanlage, Alternative, Linienbestimmung, Abwasserbeseitigungspflicht, Abwasserentsorgung, Abwasserbeseitigung, dezentrale
Stichwort:Abwasserentsorgung
Leitsatz:1. Vor der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungsplans, der den Bau von Abwasserdruckleitungen vorsieht, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden, weil es sich dabei nicht um Rohrleitungsanlagen i. S. d. § 19 a WHG handelt.

2. Der in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehenen zentralen Abwasserbeseitigung kann im Land Sachsen-Anhalt als zumutbare Alternative i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht die Möglichkeit dezentraler Abwasserbeseitigung entgegengehalten werden, weil § 154 Abs. 4 Satz 1 WG LSA die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht nur zulässt, wenn eine Übernahme des Abwassers aufgrund der Siedlungsstruktur wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist.

3. Ob die zentrale Abwasserbeseitigung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, ist nicht anhand des Vergleichs der für die Gemeinde entstehenden Kosten für die zentrale Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Abwasserbeseitigung andererseits zu ermitteln. Vielmehr sind die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberzustellen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 K 345/03

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 B 00.2191 vom 09.10.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Leitungsgebundene Erschließung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Verdichtung, Erschließungsanspruch, Folgenbeseitigung, Gesicherte Erschließung, Subsidiarität, Rechtsnachfolge
Stichwort:Abwasserentsorgung
Leitsatz:1. Der in einem Erschließungsvertrag zwischen Bauträger als Grundstückseigentümer und Gemeinde erklärte Verzicht auf Anschlussrechte wirkt dinglich und bindet auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum.

2. Der aus dem Gedanken der Folgenbeseitigung abgeleitete Erschließungsanspruch ist subsidiär gegenüber zivilrechtlichen Möglichkeiten der Erschließungssicherung.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 B 00.2191


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