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Abwasserbegriff

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11160/08.OVG vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:KAG, LWG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, einmaliger Beitrag, Beitragsanspruch, Festsetzung, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Anschluss, Anschlussmöglichkeit, Vorteil, Vorausleistung, Abwasser, Abwasserbegriff, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Regenwasser, Niederschlagswasserkanal, Erforderlichkeit, Notwendigkeit, Versickerung, Verwertung, Fortleiten, Sammeln zum Fortleiten, Abwasserbeseitigungspflicht, Benutzungsrecht
Stichwort:Abwasserbegriff
Leitsatz:Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11160/08.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1314/04 vom 26.06.2006

Rechtsgebiete:AbwAG, WHG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Gewässer, Einleitstelle, Absetzbecken, Abwasser, Abwasserbegriff, Gebrauch, Fremdwasser, Grubenwasser, Vermischung
Stichwort:Abwasserbegriff
Leitsatz:1. Für die tatsächliche und rechtliche Bewertung, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und der Abgabepflicht unterliegt, ist grundsätzlich auf die Stelle abzustellen, an der der Abgabetatbestand verwirklicht würde, d. h. auf den Einleitpunkt.

2. Zur Frage der Gewässereigenschaft des Absetzbeckens eines Tagebaubetriebs.

3. Der Abwasserbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erfasst nach seinem Wortlaut auch solche Wassermengen, die zwar bei isolierter Betrachtung keinem Gebrauch gedient haben, die aber mit Schmutzwasser aus Gebrauch vermischt worden sind, so dass die Eigenschaftsveränderung des gebrauchten Wassers eine Eigenschaftsveränderung weiterer nicht gebrauchter Wassermengen zur Folge hat.

4. Das in einem Absetzbecken zusammengeflossene und vermischte Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen besteht (Grubenwasser, Brauchwasser und häuslichen Abwässern), stellt insgesamt Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar, weil das gesamte Wasser in diesem Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser gehandelt hat, durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren ist.

5. Eine Teilstrombetrachtung ist dem Abwasserabgabengesetz grundsätzlich fremd (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.02.2004, 9 B 68/03).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1314/04

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 2 A 316/02 vom 31.07.2003

Rechtsgebiete:GG, WHG, LverfBbg, GO, BauO, WassG
Schlagworte:Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Befreiungsbegehren, Schmutzwasserbehandlung durch Pflanzenbeet, Verwendung des behandelten Schmutzwassers für Gartenbewässerung und Viehtränke, Trinkwasserversorgung aus eigenem Brunnen (sog. abwasserfreies Grundstück), Brauchwassergewinnungsanlage, Grauwasserbehandlungsanlage, Trockentoilette, Reichweite des Benutzungszwangs bei der Abwasserentsorgung, Abwasserbegriff, Entledigungswille, Kumulation der Bewertung der verschiedenen Streitgegenstände für den Streitwert bei Klagen auf Befreiung sowohl vom Anschluss- als auch Benutzungszwang, die sich zudem auf mehrere öffentliche Einrichtungen erstrecken soll
Stichwort:Abwasserbegriff
Leitsatz:1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.

2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.

3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.

4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluss- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 316/02


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