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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 411/07 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO, SächsGemO
Schlagworte:Beigeordneter, Abwahl, Aufklärungspflicht
Stichwort:Abwahl
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 411/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 51/08 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:IHKG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abberufung, Abberufung, vorzeitige, Abwahl, Hauptgeschäftsführer, IHK, Industrie- und Handelskammer, Präsident, Präsidium, Verwaltungsakt, Vollversammlung
Stichwort:Abwahl
Leitsatz:1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden.

2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt.

3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 51/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 156/07 vom 04.01.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, NBG, NGO, VwGO
Schlagworte:Abwahl, Beamter auf Zeit, Dienstunfähigkeit, Gutachten, amtsärztliches, Versetzung in den Ruhestand
Stichwort:Abwahl
Leitsatz:Zur Versetzung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach seiner Abwahl und vor Ablauf seiner Amtszeit
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 156/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 6.06 vom 29.06.2007

Rechtsgebiete:BeamtVG, BBesG, BAMG
Schlagworte:Wahlbeamter auf Zeit, Abwahl, Abberufung, Nichtwiederwahl, Versorgung bis zum regulären Ende der Amtszeit, übergangsweise Weitergewährung der vollen Besoldung, Vereinbarkeit der Landesregelung mit Bundesrecht
Stichwort:Abwahl
Leitsatz:Ein Mitglied eines Berliner Bezirksamts, das nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt wird, ist im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit. Er erhält deshalb die volle Besoldung nur noch übergangsweise für drei Monate und danach bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 6.06


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