JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abwahl
| Rechtsgebiete: | VwGO, SächsGemO |
| Schlagworte: | Beigeordneter, Abwahl, Aufklärungspflicht |
| Stichwort: | Abwahl |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 411/07 | |
| Rechtsgebiete: | IHKG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Abberufung, Abberufung, vorzeitige, Abwahl, Hauptgeschäftsführer, IHK, Industrie- und Handelskammer, Präsident, Präsidium, Verwaltungsakt, Vollversammlung |
| Stichwort: | Abwahl |
| Leitsatz: | 1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden. 2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt. 3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 51/08 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, NBG, NGO, VwGO |
| Schlagworte: | Abwahl, Beamter auf Zeit, Dienstunfähigkeit, Gutachten, amtsärztliches, Versetzung in den Ruhestand |
| Stichwort: | Abwahl |
| Leitsatz: | Zur Versetzung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach seiner Abwahl und vor Ablauf seiner Amtszeit |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 156/07 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, BBesG, BAMG |
| Schlagworte: | Wahlbeamter auf Zeit, Abwahl, Abberufung, Nichtwiederwahl, Versorgung bis zum regulären Ende der Amtszeit, übergangsweise Weitergewährung der vollen Besoldung, Vereinbarkeit der Landesregelung mit Bundesrecht |
| Stichwort: | Abwahl |
| Leitsatz: | Ein Mitglied eines Berliner Bezirksamts, das nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt wird, ist im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit. Er erhält deshalb die volle Besoldung nur noch übergangsweise für drei Monate und danach bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 6.06 | |
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