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Abwägungsspielraum

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.06 vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:BNatSchG, GG, NNatG, VwVfG, FStrG, BauGB
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Planfeststellungsergänzungsbeschluss, ergänzendes Verfahren, Fehlerheilung, Planerhaltung, rahmenrechtliche Maßstabsnorm, Anpassungsfrist, rahmenrechtliches Vakuum, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgenbewältigungssystem, Integritätsinteresse, Ausgleichsinteresse, Ausgleichsdefizit, naturschutzrechtliche Abwägung, bipolare Abwägung, fachplanerische Abwägung, planerische Gestaltungsfreiheit, Abwägungsspielraum, Einschätzungsprärogative, Gewichtung und vergleichende Bewertung, nachvollziehende Abwägung, Normtatbestand, Abwägungskontrolle, Kontrolldichte
Stichwort:Abwägungsspielraum
Leitsatz:1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F.).

2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.

3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 15.03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Abwägungsspielraum, Alternativenvergleich, Auswahlentscheidung, besonders überwachtes Gleis, Betriebserschwernisse, Einwendungsausschluss, Erschütterungsschutz, Gesundheitsgefährdung, Grobprüfung, Holzschwellen, Kosten-Nutzen-Analyse, Lärmschutzkonzept, Lärmschutzmaßnahme, Nahverkehrsstrecke, Planfeststellung, Schallschutz-Mittelwand, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Vorbelastung, Vorrang aktiven Schallschutzes.
Stichwort:Abwägungsspielraum
Leitsatz:1. Die Darlegungsanforderungen an Einwendungen im Planfeststellungsverfahren müssen sich an den Möglichkeiten betroffener Laien orientieren. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand voraussetzen, können von einem Einwender regelmäßig nicht erwartet werden.

2. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schallschutzmaßnahmen ist Bestandteil der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Planfeststellungsbehörde über einen begrenzten Abwägungsspielraum verfügt.

3. Ein Vergleich alternativer Lärmschutzkonzepte hat sich primär an der jeweiligen Schutzwirkung für die durch unzumutbare Lärmeinwirkungen Betroffenen und allenfalls sekundär an dem jeweiligen Schutz der gesamten Umgebungsbebauung zu orientieren.

4. Der Einbau von Holzschwellen in eine Bahnstrecke ist keine Lärmschutzmaßnahme, die im Rahmen der Auswahl zwischen verschiedenen Lärmschutzkonzepten berücksichtigt werden müsste.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 15.03


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