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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 122/02 vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, BWaldG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Bebauungsplan, Rechtsverletzung, mögliche, Belang, abwägungsrelevanter, Abwägungsnotwendigkeit, Auswirkung, tatsächliche, Ruhebereich, Ausfertigung, Bekanntmachung, Baulinie, Baugrenze
Stichwort:abwägungsrelevanter
Leitsatz:1. Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Änderungsbebauungsplans allein begründet keine Antragsbefugnis für die Normenkontrolle, wenn die Änderung dieses Grundstück nicht betrifft.

Erst wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung einen Grad erreicht haben, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen einer Abwägung erfordert, ist eine Rechtsverletzung möglich.

2. Der Bebauungsplan muss "ausgefertigt" sein, bevor er "bekanntgemacht" wird. Das gilt auch für "Vorhaben bezogene Bebauungspläne".

3. Dass ein Investor den Anstoß für die Planänderung gegeben hat, schließt deren städtebauliche "Erforderlichkeit" nicht aus.

4. Die Regelungen der Baunutzungsverordnung über Baulinien und Baugrenzen hindern die Gemeinde nicht, im Ursprungsplan vorgenommene Festsetzungen zu ändern.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 122/02




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