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Abwägungsmaterial

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 3037/07 vom 06.05.2009

1. Zur Grobabgrenzung der nach §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf der Verfahrensebene zu prüfenden Fehler bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials von sonstigen (materiellrechtlichen) Fehlern im Abwägungsvorgang nach §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

2. Die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang sind zeitlich und inhaltlich identisch (wie BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Fehlern nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, wie bei den sonstigen Abwägungsfehlern, der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB analog).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10193/08.OVG vom 31.07.2008

Zu den Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei Inanspruchnahme privater Grundstücke für Straßenbauvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2602/06 vom 07.05.2008

1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde erhöht sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.

2. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf daher nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 1.07 vom 09.04.2008

Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 967/05 vom 05.10.2006

1. Der Enteignungsbetroffene muss im Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses (Präklusion) fristgerecht darlegen, welche konkreten Trassenalternativen aus seiner Sicht vorzugswürdig sind.

2. Es bleibt offen, ob § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nicht fristgerecht erhobene Einwendungen nur für das Planfeststellungsverfahren ausschließt, abweichend von § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG aber nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren.

3. Das Abwägungsgebot verlangt für die Vorauswahl verschiedener großräumig in Betracht kommender Trassenalternativen grundsätzlich keine Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern nur eine flächenhafte und generalisierte Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange ("Grobanalyse"; im Anschluss an BVerwGE 100, 238, 249 f.).

4. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 595/04 vom 24.03.2005

1. Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher Emissionen können sog. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel auch bei der Ausweisung von Sondergebieten Anwendung finden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121).

2. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der vom Satzungsgeber bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird.

3. Dazu zählt etwa, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen und nach welchem Regelwerk die Ausbreitung des betrieblichen Schalls nach den realen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Genehmigung zu berechnen ist (vgl. auch BayVGH, Urteile vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 - BRS 63 Nr. 82 und vom 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - BayVBl. 1998, 463).

4. Eine wesentliche Änderung öffentlicher Straßen liegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auch dann vor, wenn eine Straße durch den Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße erstmals durchgehende Fahrstreifen erhält.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 R 878/03 vom 02.02.2004

1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens kommt es auf eine Interessenabwägung an, wenn der Ausgang des Hauptverfahrens nicht offensichtlich ist.

2. Die Gemeinde darf in Abwägung der Nachteile durch eine Neutrassierung einer Straße mit den Interessen der Bewohner von Wohnhäusern aus Gründen der Verkehrslösungen dem Straßenbau den Vorzug einräumen, sofern das Lärmschutzkonzept beachtet worden ist.

3. Lärmschutz sieht auf der ersten Stufe die Trennung von Wohnen und Umweltschäden vor, auf der zweiten sog. aktiven Schallschutz und erst auf der dritten Stufe passiven Schallschutz.

4. Für die Grundlagen-Beschaffung reicht es aus, sich einen groben Überblick über die vom Ver-kehrslärm betroffenen Räumlichkeiten zu schaffen; eine ein Einzelne gehende Ermittlung ist nicht erforderlich.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 290/99 vom 02.12.2003

1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden.

2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 4010/97 vom 31.05.2001

Ein Straßenbauvorhaben von 1 km Länge und mehr und der Funktion einer Verbindungsstraße zwischen einer Bundes- und einer Landesstraße mit einem nicht unerheblichen Anteil an überörtlichem Verkehr ist sowohl raumbeanspruchend, als auch raumbeeinflussend und damit raumbedeutsam.

Planaussagen über die Nutzung im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug haben im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 Zielqualität im Sinne des § 2 Nr. 2 ROG 1997.

Ein Straßenbauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug im Geltungsbereich des RROP-S 1995, das in den Flächennutzungsplan aufgenommen ist, verstößt gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung und unterliegt der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB.

Vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans muss eine entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung insoweit aufgehoben worden sein, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird (Hess. VGH, U. v. 27.07.1988 - 3 UE 1870/84 - ESVGH Bd. 38, 310).

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn bei der Landschafts- und Bebauungsplanung die bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche Bestandsaufnahme der Tierwelt fehlt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1637/00 vom 16.02.2001

Das Interesse, das der Betreiber einer von Piloten und anderen Benutzern eines Flugplatzes besuchten Gaststätte am Fortbestand des Flugplatzes in seiner bisherigen Form hat, gehört nicht zu dem von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über eine Umwidmung des Flugplatzes zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial.

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