JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abwägungsmangel
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG |
| Schlagworte: | Abwägungsmangel, Alternativenprüfung, Begründung (Bebauungsplan), Eigentum, Erforderlichkeit, Parkplatz, Verkaufsbereitschaft |
| Stichwort: | Abwägungsmangel |
| Leitsatz: | 1. Eine Bauleitplanung ist im Zweifel im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, wenn die Gemeinde ein akutes städtebauliches Problem aufgreifen will, aber kein Konzept dafür aufweisen kann, wie die deutlich manifestierte mangelnde Verkaufsbereitschaft des Eigentümers des dafür benötigten Grundstücks zu überwinden wäre. 2. Zu den nach § 2a BauGB in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegenden Auswirkungen gehört bei der "Wegplanung" eines Wohn- und Geschäftshauses zugunsten eines Parkplatzes auch der Umstand, dass damit die Nutzungsvorstellungen eines neuen Eigentümers konterkariert werden. 3. Unbeschadet des § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB können erhebliche Defizite der Planbegründung den Schluss auf Abwägungsmängel rechtfertigen. Eine Bagatellisierung der Inanspruchnahme privaten Eigentums in der Planbegründung und in der als Abwägungsgrundlage gefertigten Stellungnahme zu den Einwendungen des betroffenen Eigentümers lässt darauf schließen, dass die Gemeinde von einer (im Sinne von BVerfGE 18, 85, 92) grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts ausgegangen ist. 4. In solchen Fällen bedarf es keines weiteren Beleges mehr, dass der Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 9/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, UVPG |
| Schlagworte: | Abwägung, Abwägungsmangel, Abwägungsvorgang, Bebauungsplan, Windkraftanlage, ergänzendes Verfahren |
| Stichwort: | Abwägungsmangel |
| Leitsatz: | 1. In einem ergänzenden Verfahren können nicht Fehler behoben werden, die die Grundzüge der Planung berühren. Dementsprechend darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung modifizieren. 2. Grundzüge der Planung können berührt sein, wenn in einen durch ergänzendes Verfahren geänderten Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen - hier für die Errichtung von Windkraftanlagen -, die der ursprüngliche Plan festgesetzt hatte, zum Teil nicht übernommen werden und dadurch ein wesentlicher Teil des Plangebiets für die Bebauung (mit Windkraftanlagen) nicht mehr zur Verfügung steht. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 29/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BImSchG, FStrG |
| Schlagworte: | Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Sachverständigengutachten, Darlegungsgebot, ergänzendes Verfahren, Abwägungsmangel, Heilung, Trennungsgrundsatz, Lärmvorsorge, Lärmschutzmaßnahmen, Verkehrslärmvorbelastung, Lärmsanierung, Trassenwahl |
| Stichwort: | Abwägungsmangel |
| Leitsatz: | 1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären. 2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ). 3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28/08 | |
| Rechtsgebiete: | AEG, 16. BImSchV, EBO |
| Schlagworte: | Abwägungsmangel, Wesentliche Änderung, Schienenweg, Lärmschutzvorkehrung |
| Stichwort: | Abwägungsmangel |
| Leitsatz: | 1. Der Einbau einer akustischen Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang ist kein "erheblicher baulicher Eingriff" i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. 2. Zur Frage, ob es sich bei den Lärmemissionen einer akustischen Fußgängerwarnanlage, die von einem herannahenden Zug ausgelöst wird, um Verkehrslärm i.S. v. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV handelt. 3. § 11 Abs. 15 EBO enthält Mindestanforderungen an die Sicherung des Schließens von Schranken und schließt eine kumulative Anwendung der dort genannten Sicherungsmaßnahmen nicht aus. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1694/07 | |
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