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Abwägung privater Belange

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 10.02 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:BNatSchG, BNatSchG 2002, VwGO, BauGB
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Landschaftsschutzverordnung, Aufhebung des Landschaftsschutzes zwecks Bebauungsplanung, naturschutzrechtliche Abwägung, Abwägung privater Belange, Rechtsschutz Planbetroffener
Stichwort:Abwägung privater Belange
Leitsatz:Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.

Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 10.02




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