JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abtrennung von Folgesachen
| Rechtsgebiete: | BRAGO, RVG, ZPO |
| Schlagworte: | Anwaltsgebühren, Familiensachen, Abtrennung von Folgesachen |
| Stichwort: | Abtrennung von Folgesachen |
| Leitsatz: | 1. Trennt das Familiengericht den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Scheidungsverfahren ab, so fallen anders im Falle einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO die Rechtsanwaltsgebühren erneut an. Allerdings sind die bisherigen Gebühren anzurechnen, so dass der Rechtsanwalt entweder die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den beiden Verfahren nach der Trennung unter Anrechnung der vor der Trennung entstandenen Gebühren verlangen kann. 2. Wurde der Rechtsanwalt mit der Durchführung von Scheidung und Folgesachen vor dem 1. Juli 2004 beauftragt, so findet die BRAGO auch auf die Erweiterung um den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind Anwendung. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 15 WF 319/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Verfahrensverbund, Abtrennung von Folgesachen, außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs, unzumutbare Härte eines weiteren Aufschubs des Scheidungsausspruchs |
| Stichwort: | Abtrennung von Folgesachen |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. a) Als Richtschnur für eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs gilt eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren ab Rechtshängigkeit. b) Die Verfahrensdauer bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Anhängigkeit unter Berücksichtigung auch der Dauer des Berufungsverfahrens und unabhängig eines Ruhens oder einer Aussetzung des Verfahrens oder einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags. 2. Ein weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs wegen gleichzeitiger Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt beinhaltet regelmäßig dann eine unzumutbare Härte für den Antragsteller im Scheidungsverfahren, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er keinen oder jedenfalls wesentlich weniger nachehelichen Unterhalt schuldet als für die Trennungszeit tituliert. |
| Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 5 UF 143/00 | |
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