JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abtransport
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Lärm, TA Luft 1986, TA Luft 2002 |
| Schlagworte: | Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scopingtermin, Einwendung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Schallpegel, Emissionswert, sofortige Vollziehung, Widerspruch, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Zugangsvoraussetzung, Antragsbefugnis, Nachbar, Anwohner, Einwirkungsbereich, Abfallverbrennungsanlage, Müllverbrennungsanlage, Lärmimmissionen, Luftverunreinigungen, Luftschadstoffe, Beurteilungsgebiet, Einwendungsausschluss, materielle Präklusion, Vollzugsinteresse, Ablagerungsverbot, thermische Restabfallbehandlungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen, Vorsorge, Stand der Technik, Eigentümer, Rechtsvorgänger, Immissionswert, Splittersiedlung, Ortsteil, reines Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Gemengelage, Rücksicht, Außenbereich, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Vorsorgewert, Vorsorgegrundsatz, kanzerogene Stoffe, Immissionswert, Emissionsgrenzwert, Emissionsminderung, Handlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, atypische Sachlage, atypischer Fall, Talkessel, Inversionswetterlage, Abtransport, Schadstoffe, Kamin, Kaminhöhe, Ausbreitungsberechnung, Ausbreitungsmodell FITNAH, Quellhöhe, virtuelle Kaminhöhe, Fumigation, Kaltluft, vertikale Durchmischung, Kaltluftentstehungsfläche, Versiegelung, Vorbelastung, Untersuchungsgebiet, Smog, Smog-Gebiet, Smog-Verordnung, Untersuchungsgebietsverordnung, austauscharme Wetterlage, Ozon, krebserregend, krebserzeugend, Feinstaub, Schwebstaub, Länderausschuss für Immissionsschutz, Grenzwert, Sonderfallprüfung, Krebserkrankungsrisiko, virtuell sichere Dosis, lufthygienisches Gutachten, Vorbelastungsmessung, Monitorpunkt, autochthone Wetterlage, Regionalwind, dynamische Wetterlage, lokale Hauptwindrichtung, Irrelevanzschwelle, diagnostisches Windfeldmodell, LASAT, prognostisches Windfeldmodell, FITNAH, FITNAH-LASAT-Kopplung, Immissionszusatzbelastung, maximaler Aufpunkt, Wash-Out, Kombinationstoxizität, Vermischung, Vermischungskonzept, Sichtkontrolle, Brand, Abfallbunker, Störfallmodell |
| Stichwort: | Abtransport |
| Leitsatz: | 1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64). 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. 3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt. 4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen. 5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229). 6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181). 7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall). |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 708/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Luft 1986, TA Luft 2002, KrW-AbfG, BauGB, BauNVO, ThürKOG, RROP Südthüringen, Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan |
| Schlagworte: | Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scopingtermin, Einwendung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Schallpegel, Emissionswert, sofortige Vollziehung, Widerspruch, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Zugangsvoraussetzung, Antragsbefugnis, Gemeinde, Planungshoheit, Nachbar, Einwirkungsbereich, Abfallverbrennungsanlage, Müllverbrennungsanlage, Luftverunreinigungen, Luftschadstoffe, Beurteilungsgebiet, Einwendungsausschluss, materielle Präklusion, Vollzugsinteresse, Ablagerungsverbot, thermische Restabfallbehandlungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen, Vorsorge, Stand der Technik, Eigentümer, städtisches Grundstück, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Vorsorgewert, Vorsorgegrundsatz, kanzerogene Stoffe, Immissionswert, Emissionsgrenzwert, Emissionsminderung, Handlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, atypische Sachlage, atypischer Fall, Talkessel, Inversionswetterlage, Abtransport, Schadstoffe, Kamin, Kaminhöhe, Ausbreitungsberechnung, Ausbreitungsmodell FITNAH, Quellhöhe, virtuelle Kaminhöhe, Fumigation, Kaltluft, vertikale Durchmischung, Kaltluftentstehungsfläche, Versiegelung, Vorbelastung, Untersuchungsgebiet, Smog, Smog-Gebiet, Smog-Verordnung, Untersuchungsgebietsverordnung, austauscharme Wetterlage, Ozon, krebserregend, krebserzeugend, Feinstaub, Schwebstaub, Länderausschuss für Immissionsschutz, Grenzwert, Sonderfallprüfung, Krebserkrankungsrisiko, virtuell sichere Dosis, lufthygienisches Gutachten, Vorbelastungsmessung, Monitorpunkt, autochthone Wetterlage, Regionalwind, dynamische Wetterlage, lokale Hauptwindrichtung, Irrelevanzschwelle, diagnostisches Windfeldmodell, LASAT, prognostisches Windfeldmodell, FITNAH, FITNAH-LASAT-Kopplung, Immissionszusatzbelastung, maximaler Aufpunkt, Wash-Out, Kombinationstoxizität, Vermischung, Vermischungskonzept, Sichtkontrolle, Brand, Abfallbunker, Störfallmodell, Abfallbeseitigungsanlage, öffentlich zugänglich, ortsfeste Anlage, Fachplanungsprivileg, öffentliche Planungsträger, Flächennutzungsplan, Anpassungspflicht, Berücksichtigung, städtebauliche Belange, Abwägung, Planungsvorstellung, hinreichend verfestigt, Planungsabsicht, Verhinderungsplanung, städtebauliche Erforderlichkeit, Sanierungssatzung, vorbereitende Untersuchungen, sanierungsrechtliche Genehmigung, Fachplanung, Prioritätsgrundsatz, Konkretisierung, Verfestigung, zeitlicher Vorrang, Auslegung, Aufstellungsbeschluss, Rücksicht, Erholungsort, lufthygienische Verhältnisse, Veränderungssperre, Vorhaben, Sperrwirkung, Raumordnung, Fremdenverkehrsort, zentraler Ort höherer Stufe, Kurort |
| Stichwort: | Abtransport |
| Leitsatz: | 1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64). 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. 3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt. 4. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229). 5. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181). 6. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall). 7. Die nach § 6 BImSchG "an sich" als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanalgen erhält durch die nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere bestehende Bauleitpläne und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt. 8. Im Falle einer zeitlichen Konkurrenz zwischen einer Fachplanung oder einem dem "Fachplanungsprivileg" des § 38 BauGB unterfallenden Vorhaben und der gemeindlichen Bauleitplanung bildet der sog. Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d.h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (wie BVerwG in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207). 9. Darf die Genehmigungsbehörde bei der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung der Fachplanung ein höheres Gewicht zumessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Standortgemeinde, können auch eine von dieser zur Sicherung ihrer planerischen Ziele erlassene Veränderungssperre und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Sanierungssatzung dem Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 707/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, VwVfG, AEG |
| Schlagworte: | Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Tunnel, Planfeststellung, Gemeinde, Planungshoheit, Konkretisierung, Präklusion, Rettungskonzept, Tunnelbauweise, Sprengungen, Ausbruchmaterial, Abtransport, öffentliches Straßennetz, Förderband, Ablagerung, Rekultivierung, Betriebsablauf, Abwägung, Regelungskompetenz, Flächeninanspruchnahme, Zugriff, Einlagerungsbedingungen, Vorbehalt, Immissionsschutz |
| Stichwort: | Abtransport |
| Leitsatz: | 1. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Planungsmangel geltend zu machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen. 2. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Trägerin der örtlichen Feuerwehr Mängel des Rettungskonzepts für einen Eisenbahntunnel geltend zu machen. 3. Zur Vermeidung einer Präklusion muss eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren (rechtzeitig) dartun, in welcher konkreten städtebaulichen Planung sie sich durch das Eisenbahnvorhaben beeinträchtigt sieht. 4. Die Entsorgung der beim Bau eines Eisenbahntunnels anfallenden Aushubmassen von ca. 2,2 Mio. m³ ist ein in der Planfeststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu bewältigendes Problem und unterliegt somit der Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde. 5. Dies gilt auch dann, wenn das Ausbruchmaterial zur Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen eines Steinbruchbetriebs ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Eine hierfür erforderliche anderweitige Genehmigung wird von der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfasst. 6. Es kann zulässig sein, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf eine für sinnvoll erachtete und in die Wege geleitete Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betreiber des Steinbruchs über die Einbringung des Ausbruchmaterials die in Betracht kommenden Flächen als "dauerhaft beansprucht" festsetzt und die Festlegung des konkreten Umfangs/Zugriffs sowie der Einlagerungsbedingungen für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung nach § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehält. 7. Ein durch die Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit betroffener Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses als Planungsmangel geltend machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen. 8. Zum Schutzanspruch des Eigentümers eines oberhalb des Tunnels gelegenen Grundstücks gegenüber Sprengungen/Erschütterungen während der Bauzeit. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 408/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwVfG, AEG, LEntG |
| Schlagworte: | Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Tunnel, Planfeststellungsbeschluss, öffentliche Bekanntmachung, Planänderung, Präklusion, vorübergehende Inanspruchnahme, enteignende Betroffenheit, Tunnelausbruchmaterial, Abtransport, öffentliches Straßennetz, Immissionsbelastung, Sichtschutz, Trassenalternativen |
| Stichwort: | Abtransport |
| Leitsatz: | 1. Fehlen in der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG die Rechtsmittelbelehrung (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG) und der Hinweis auf die Zustellungsfiktion mit dem Ende der Auslegungsfrist (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so hat dies nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist. 2. Wird ein Grundstückseigentümer erstmals durch eine Planänderung (hier: Änderung des Konzepts zur Entsorgung des Tunnelaushubmaterials) betroffen, so kann er Einwendungen auch gegen das unverändert gebliebene Eisenbahnvorhaben als solches (etwa gegen die Trassenwahl) erheben. 3. Die (nur) vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum (§ 3 Abs. 2 LEntG) begründet keine einen umfassenden Prüfungsanspruch auslösende enteignende Betroffenheit i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG. 4. Erklärt ein Betroffener einen zunächst erhobenen Einwand hinsichtlich eines beanspruchten Grundstücks im Erörterungstermin für "erledigt", so ist er mit der Geltendmachung dieses Einwands im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. 5. Gegenüber einem planfestgestellten Vorhaben kann eine über fremdes Staatsgebiet führende Trasse (hier: Elsaß-Variante) nicht als Alternative eingewendet werden. 6. Ob der planbedingte Abtransport von Tunnelausbruchmaterial mit Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren Immissionsbelastung führt, beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. 7. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in diesem Fall hinsichtlich der Lärmimmissionen an den Grenzwerten der 16. BImSchV orientiert und dabei einer im Außenbereich einer Gemeinde gelegenen Gast- und Gartenwirtschaft die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets (und nicht eines allgemeinen Wohngebiets) zubilligt. 8. Gegenüber einem planbedingt erheblich vermehrten Lkw-Aufkommen auf einer Bundesstraße während der Bauzeit des Vorhabens besteht auch für den Inhaber einer Gast- und Gartenwirtschaft kein Anspruch auf Sichtschutz. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 402/03 | |
"Abtransport - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum