JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abstufung
| Rechtsgebiete: | RVG, BRAGO, GKG |
| Schlagworte: | Streitwertbeschwerde, Beschwerdefrist, anderweitige Erledigung des Verfahrens, Abstufung, Erhaltungsaufwand, Unterhaltungsaufwand, Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 |
| Stichwort: | Abstufung |
| Leitsatz: | 1. Wird nach einem Ruhen des Verfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so beginnt (erst) ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist des § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 GKG a. F. für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde. 2. Für die Klage einer Gemeinde gegen die Abstufung einer Kreisstraße ist der Streitwert auf den 3 1/2-fachen Jahreswert des - auf Grund der Straßenbaulast voraussichtlich zu erbringenden - Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands festzusetzen (vgl. Nr. 43.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 1320/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, ThürKAG, ThürWG, ThürKGG |
| Schlagworte: | Abwasserbeitrag, Entwässerungseinrichtung, einheitlich, öffentliche Einrichtung, Arbeitsleistung, Vorteil, Ermessen, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Fäkalschlamm, Gleichheitssatz, Willkürverbot, zentral, dezentral, Bürgermeisterkanal, Herstellung, erstmalig, Altanlagen, DDR, Tiefenbegrenzung, ortsüblich, Klarstellungssatzung, Referenzgebiet, Außenbereich, Beitragssatz, überhöht, Ergebniskontrolle, Globalberechnung, Kalkulation, Fehler, Investitionsaufwand, beitragsfähig, Erschließungsträger, Ablösung, Werkvertrag, Altverbindlichkeiten, Abstufung, Maßstab, Grundstücksfläche, Geschossfläche |
| Stichwort: | Abstufung |
| Leitsatz: | 1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden. 2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken. 3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94). 4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand. 5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen. 6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung. 7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 574/98 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, StrWG M-V |
| Schlagworte: | Umstufung, Abstufung, Bundesstraße, Bundesfernstraße, Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße, Netzfunktion, parallel, Konzept, Erhaltungskosten, Unterhaltungskosten, Selbstverwaltungsgarantie, B 96, Weisung |
| Stichwort: | Abstufung |
| Leitsatz: | 1. Zur Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße. 2. Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept", dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die alte Trasse nicht mehr diesem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG zu dienen bestimmt ist. 3. Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung. 4. Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Bundesfernstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse einer vormaligen Bundesstraße zu erhalten. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 293/03 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKO, ThürStrG |
| Schlagworte: | Umstufung, Abstufung, Einstufung, Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße, Netzzusammenhang, Verkehrsbedeutung, überregionaler Durchgangsverkehr, überörtlicher Verkehr, räumlich getrennter Ortsteil, bestimmender Verkehr, unwesentlicher Verkehr, vorübergehender Verkehr L |
| Stichwort: | Abstufung |
| Leitsatz: | Die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße ergibt sich aus ihrer tatsächlichen oder beabsichtigten Funktion im Gesamtstraßennetz, den überregionalen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Dabei sind für die Einstufung einer Straße als überörtlich die Netzfunktionen des Verkehrsweges sowie die hierauf stattfindenden Verkehrsvorgänge von Bedeutung, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, dessen Ortslage der Verkehrsweg durchquert. Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde und jedem räumlich getrennten Ortsteil einer Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) erschlossen zu sein. Dieser Anspruch begrenzt sich aber darauf, dass die Gemeinde bzw. der Ortsteil an einem Punkt an das überörtliche Straßennetz anknüpft. Dem überörtlichen Verkehr kommt nur eine bestimmende Funktion zu, wenn er einen wesentlichen Teil der Nutzung der streitgegenständlichen Straße ausmacht und nicht nur vorübergehender Natur ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 17/04 | |
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