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LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 691/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Schuldanerkenntnis, abstraktes
Stichwort:abstraktes
Leitsatz:1. Wer als Versicherungsvertreter, dessen Provisionsansprüche in einem Provisionsabrechnungskonto fortlaufend abgerechnet und saldiert werden, nach Feststellung eines Negativsaldos auf diesem Konto ein Schuldanerkenntnis abgibt, in dem jede Bezugnahme zum festgestellten Saldo fehlt, bestätigt nicht lediglich eine bestehende Schuld, sondern setzt regelmäßig einen neuen, selbstständigen Schuldgrund. Ein solches Anerkenntnis ist daher grundsätzlich als konstitutives oder abstraktes Schuldanerkenntnis anzusehen.

2. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis kann bei Fehlen eines Rechtsgrundes für seine Abgabe im Wege der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB herausverlangt werden. Der Zahlungspflicht aus einem solchen Schuldanerkenntnis kann die Bereicherungseinrede gem. § 821 BGB entgegengehalten werden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 691/08




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