JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abstimmung
| Rechtsgebiete: | BGB, BauGB, ROG |
| Schlagworte: | Abstimmung, interkommunale, Abwägung, Baukonzession, Bebauungsplan, vorhabenbezogener, Einkaufszentrum, Mittelzentrum, Nachbargemeinde, Raumordnungsverfahren, Raumordnungsziele, Rückwirkung, Verbrauchermarkt, Verfahren, ergänzendes, Vergabe |
| Stichwort: | Abstimmung |
| Leitsatz: | 1) Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde auch durchführen, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Verfahrens nicht fest überzeugt ist, sondern nur Zweifel daran hat, dass sich ihre Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird. 2) Die Nichteinhaltung der Durchführungsfrist nach § 12 Abs. 1 BauGB kann wegen der in Absatz 6 dieser Vorschrift besonders geregelten Rechtsfolgen im Normenkontrollverfahren nicht gerügt werden. 3) Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, für den zeitlich vor der "Ahlhorn"-Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Grundstückskaufverträge abgeschlossen wurden, ist nicht deshalb nichtig, weil hierfür kein Vergabeverfahren stattgefunden hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 138/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ERA |
| Schlagworte: | Eingruppierung, ERA, Sachbearbeiter, Weiterbildung, Kommunikation, Zusammenarbeit, Abstimmung, regelmäßig, in hohem Maße |
| Stichwort: | Abstimmung |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 98/07 | |
| Rechtsgebiete: | LNatG M-V, StrWGM-V, Verf M-V |
| Schlagworte: | Allee, Alleenschutz, Baum, Fällung, Verkehrssicherungspflicht, Mitwirkung, Beteiligung, Verband, Ausnahme, Abstimmung, Benehmen, Merkblatt, Alleen, Unterhaltung, Vorwegnahme der Hauptsache |
| Stichwort: | Abstimmung |
| Leitsatz: | Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V besteht grundsätzlich kein Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 17/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, LRiG, VwGO |
| Schlagworte: | Richterwahlausschuss, Mitglieder, Beschlussfassung, Abstimmung, Motive, Stimmenthaltung, Abstimmungsergebnis, Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Bestenauslese, Kontrolldichte, dienstliche Beurteilung, letzte, frühere, Gleichstand, Auswahlkriterien, Anforderungsprofil, Amt, Eignung, Leistung, Gewicht, Ermessen, Präsident des Oberlandesgerichts, Spitzenamt, Rechtsprechung, Gerichtsverwaltung, Leitungsfunktion, Quereinstieg, andere Gerichtsbarkeit, oberes Landesgericht, Bewährung, aufschiebende Wirkung, Vollziehung, Oberverwaltungsgericht, Verfassungsbeschwerde, Zwischenregelung, Unzulässigkeit, Unanfechtbarkeit |
| Stichwort: | Abstimmung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden. 2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären. 3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird. 4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen. 5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang. 6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat. 7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10457/07.OVG | |
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