JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abstandsgebot
| Rechtsgebiete: | UStG 1993/1999, Richtlinie 77/388/EWG |
| Schlagworte: | Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungsleistungen - Entgeltsbeschränkung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG - Abstandsgebot - Grenzen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten - Unmittelbare Berufung auf Richtlinie 77/388/EWG |
| Stichwort: | Abstandsgebot |
| Leitsatz: | 1. Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. 2. Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt. 3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. |
| Volltext: BFH - Urteil, XI R 67/06 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, LuftVG, LuftVO, RL 96/82/EG, RL 2003/105/EG |
| Schlagworte: | Abstandsgebot, Berücksichtigungsgebot, Flugrouten, Flugverfahren, Luftsperrgebiete, Seveso II- RL, Störfallanlagen, Störfallrisiken, Verkehrswege |
| Stichwort: | Abstandsgebot |
| Leitsatz: | 1. Flugverfahren (bzw. Flugrouten) stellen keine Verkehrswege im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Seveso II-RL dar. Bei der Ausweisung von Flugverfahren handelt es sich auch nicht um eine Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder eine sonstige einschlägige Politik im Sinne des Art. 12 Seveso II-RL. 2. Art. 12 Seveso II-RL will bestimmte öffentlich genutzte Gebiete in der Nachbarschaft einer Störfallanlage vor den Folgen eines eventuellen Störfalles schützen, aber nicht den Betreibern von Störfallanlagen ein Abwehrrecht gegenüber Nutzungen der Nachbarschaft der Anlage einräumen. 3. Mit der einschränkenden Formulierung, dass zwischen einer Störfallanlage einerseits und einem wichtigen Verkehrsweg andererseits ein angemessener Abstand "so weit wie möglich" einzuhalten ist, räumt Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Seveso II-RL dem Planungsträger einen Gestaltungsspielraum ein, der es zulässt und gebietet, auch andere Belange als Sicherheitsrisiken, insbesondere Lärmschutzbelange, in die abwägende Entscheidung über die Planung eines Verkehrsweges einzustellen. 4. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Ausweisung von Flugverfahren grundsätzlich auch das Risiko des Eintritts eines absturzbedingten Störfalles zu berücksichtigen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 12 A 2216/05 | |
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