JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abstandsflächenunterschreitung
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BNatSchG, BauNVO, BauO Bln, DSchG Bln, VO über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart |
| Schlagworte: | Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, förmliche Bürgerbeteiligung, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung, Planrechtfertigung, Vollzugsunfähigkeit, Erhaltungsverordnung, Kerngebiet, teilweise unzulässige Festsetzung, Funktion als unverzichtbare Verkehrsfläche, Unzulässigkeit vertraglicher Regelung, Verkehrsbelange, (zulässige) Begrenzung der Stellplatzzahl, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, städtebaulicher Vertrag, Belange des Denkmalschutzes, Gestaltung des Ortsbildes, Erhaltungsrecht, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächenunterschreitung, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, Ermittlung der Geschossflächenzahl, (unzulässige) Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen, besondere städtebauliche Gründe, allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Beeinträchtigung, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Beleuchtung mit Tagslicht, Schutzniveau bei Hotelräumen, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit |
| Stichwort: | Abstandsflächenunterschreitung |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll. 2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden. 3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht. 4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 3.07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LBO SH, LNatSchG SH, VwGO |
| Schlagworte: | Abstandsfläche, Abstandsflächenunterschreitung, Abwägung, Antragsbefugnis, Bauleitplanung, Baustruktur, Bauvorschrift, Befreiungslage, Funktionslosigkeit, Gewässerschutzstreifen, Landschaftsschutzverordnung, Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, Traufgasse, örtliche Bauvorschrift |
| Stichwort: | Abstandsflächenunterschreitung |
| Leitsatz: | 1. Allein der Hinweis auf evtl. Verstöße gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes begründet nicht die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil damit nur Gemeinwohlbelange angesprochen werden. 2. Neben der Antragsbefugnis ist für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verbessern kann. In einem Fall, in dem sich eine planerisch zugelassene Bebauung bei Zugrundelegung des § 34 BauGB nicht "einfügen" würde, ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 3. Ein Bebauungsplan, der eine geltende Landschaftsschutzverordnung missachtet, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Bestätigung der bisherigen Rspr. des Senats). Ist der kartografischen Darstellung des Geltungsbereichs nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob ein Grundstück (noch) zum Schutzgebiet der Landschaftsschutzverordnung gehört, gilt diese Fläche im Zweifel als nicht betroffen. 4. Der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung ist funktionslos geworden, soweit er sich auf eine Fläche erstreckt, die eine tatsächlich und rechtlich - durch Errichtung genehmigter Bauten - verfestigte bauliche Entwicklung aufweist, so dass die Ziele des Landschaftsschutzes dort auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar sind. 5. Liegt ein Teil des Plangebiets innerhalb des Gewässerschutzstreifens, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn für diesen Teil eine sog. "Befreiungslage" vorliegt, m. a. W., eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. 6. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen durch örtliche Bauvorschrift ist aus besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein Ortsteil eine erhaltenswerte bauhistorische Bedeutung oder Eigenart aufweist. Diese Eigenart kann in der An- und Zuordnung der Gebäude in einer historischen "Vorstadt" gegeben sein. 7. Eine Abstandsflächenunterschreitung kann durch örtliche Bauvorschriften nur insoweit zugelassen werden, als dies der Wahrung historisch gewachsener Baustrukturen dient. Dort, wo eine erhaltenswerte Vorprägung des betroffenen Bereichs fehlt, ist demnach eine örtliche Bauvorschrift zur Abstandsflächenunterschreitung nicht zulässig. Örtliche Bauvorschriften gestatten grundsätzlich keine "künstliche" (historisierende) Erweiterung einer tatsächlich gar nicht überlieferten Baustruktur. Ausnahmen können allenfalls in Betracht kommen, wenn - etwa - fehlende städtebauliche Zusammenhänge (lückenschließend) rekonstruiert werden oder prägende "Stadtsilhouetten" erhalten werden sollen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 9/02 | |
| Rechtsgebiete: | LBO, BGB |
| Schlagworte: | Abstandsflächenunterschreitung, Nachbarschutz, Treu und Glauben, Vergleichbarkeit, Gefahrenabwehr |
| Stichwort: | Abstandsflächenunterschreitung |
| Leitsatz: | Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 882/02 | |
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