Die Eintragung einer Abstandsbaulast hat zur Folge, dass die betreffende Fläche auf die bei einer Bebauung des Grundstücks erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet wird. Wie groß die erforderlichen Abstandsflächen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens geltenden Fassung und nicht nach dem bei Eintragung der Baulast geltenden Recht.