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absolute Bestehensgrenze

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11244/08.OVG vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:ÄApprO, HRG, HochschulG
Schlagworte:Prüfung, Ärztliche Prüfung, Antwort-Wahl-Verfahren, Multiple-Choice-Verfahren, Bestehensgrenze, absolute Bestehensgrenze, relative Bestehensgrenze, Erfolgskontrolle, Leistungsnachweis, Unterrichtsveranstaltung, Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis, Medizinstudium, erfolgreiche Teilnahme, studienbegleitende Prüfung, Hochschulprüfung, studienbegleitender Leistungsnachweis
Stichwort:absolute Bestehensgrenze
Leitsatz:Wird eine Erfolgskontrolle in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, schriftlich im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so sind ungeachtet der Tatsache, dass insofern keine Hochschulprüfung in Rede steht, die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1) herausgestellten Grundsätze zu beachten. Danach ist namentlich die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze nicht zulässig.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11244/08.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2343/04 vom 26.10.2005

Rechtsgebiete:HPG, HPG-DV, Heilpraktikerrichtlinie 1997
Schlagworte:Heilpraktikererlaubnis, Kenntnisüberprüfung, Schriftliche Prüfung, Antwort-Wahl-Verfahren, Multiple-Choice-Verfahren, Absolute Bestehensgrenze
Stichwort:absolute Bestehensgrenze
Leitsatz:1. Die nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikererlaubnisbewerbers kann bei der schriftlichen Kenntnisprüfung in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens nach landeseinheitlich geltenden und praktizierten Richtlinien erfolgen. Einer besonderen gesetzes- oder verordnungsrechtlichen Grundlage hierzu bedarf es nicht.

2. Die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze im Antwort-Wahl-Verfahren (hier: 75 % von 60 Fragen) ist angesichts der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anzahl der Wiederholung an der Kenntnisüberprüfung nicht beschränkt ist, zulässig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2343/04


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