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THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1314/04 vom 26.06.2006

Rechtsgebiete:AbwAG, WHG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Gewässer, Einleitstelle, Absetzbecken, Abwasser, Abwasserbegriff, Gebrauch, Fremdwasser, Grubenwasser, Vermischung
Stichwort:Absetzbecken
Leitsatz:1. Für die tatsächliche und rechtliche Bewertung, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und der Abgabepflicht unterliegt, ist grundsätzlich auf die Stelle abzustellen, an der der Abgabetatbestand verwirklicht würde, d. h. auf den Einleitpunkt.

2. Zur Frage der Gewässereigenschaft des Absetzbeckens eines Tagebaubetriebs.

3. Der Abwasserbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erfasst nach seinem Wortlaut auch solche Wassermengen, die zwar bei isolierter Betrachtung keinem Gebrauch gedient haben, die aber mit Schmutzwasser aus Gebrauch vermischt worden sind, so dass die Eigenschaftsveränderung des gebrauchten Wassers eine Eigenschaftsveränderung weiterer nicht gebrauchter Wassermengen zur Folge hat.

4. Das in einem Absetzbecken zusammengeflossene und vermischte Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen besteht (Grubenwasser, Brauchwasser und häuslichen Abwässern), stellt insgesamt Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar, weil das gesamte Wasser in diesem Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser gehandelt hat, durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren ist.

5. Eine Teilstrombetrachtung ist dem Abwasserabgabengesetz grundsätzlich fremd (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.02.2004, 9 B 68/03).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1314/04




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