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Absenkung der Besoldung und Versorgung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 34.01 vom 19.12.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Absenkung der Besoldung und Versorgung, Alimentationsprinzip, Eigenbeitrag zur Versorgung, Versorgungsrücklage.
Stichwort:Absenkung der Besoldung und Versorgung
Leitsatz:1. Auf Grund des Alimentationsprinzips hat der Gesetzgeber die Besoldung und Versorgung der Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen.

2. Die Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus in den Jahren 1999 bis 2002 mit dem Ziel, eine Versorgungsrücklage zu bilden, hat nicht zu der selbständigen Verpflichtung der Beamten geführt, einen Beitrag zu ihrer Versorgung zu leisten.

3. Das Rechtsstaatsprinzip hindert nicht, das bisherige gesetzgeberische Programm zu ändern und Versorgungsrücklagen durch Einsparungen bei der Besoldung und Versorgung zu bilden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 34.01



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 8.02 vom 19.12.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Absenkung der Besoldung und Versorgung, Alimentationsprinzip, Eigenbeitrag zur Versorgung, Versorgungsrücklage.
Stichwort:Absenkung der Besoldung und Versorgung
Leitsatz:1. Auf Grund des Alimentationsprinzips hat der Gesetzgeber die Besoldung und Versorgung der Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen.

2. Die Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus in den Jahren 1999 bis 2002 mit dem Ziel, eine Versorgungsrücklage zu bilden, hat nicht zu der selbständigen Verpflichtung der Beamten geführt, einen Beitrag zu ihrer Versorgung zu leisten.

3. Das Rechtsstaatsprinzip hindert nicht, das bisherige gesetzgeberische Programm zu ändern und Versorgungsrücklagen durch Einsparungen bei der Besoldung und Versorgung zu bilden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 8.02


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